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    bb.aktuell

    16.01.2025

    Private Fahrzeugnutzung: Auch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch kann Anscheinsbeweis erschüttern
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    15.01.2025

    FG Berlin-Brandenburg bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts im sog. Bundesmodell
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    14.01.2025

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
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    bb.aktuell

    Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:

    Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

    BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 vom 26.11.2024

    26.12.2024 6485