Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    28.03.2024

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn
    [ mehr ]

    27.03.2024

    Eine Steuerermäßigung und ihre Folgen: Zur Haftung des Steuerberaters
    [ mehr ]

    26.03.2024

    Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
    [ mehr ]

    bb.aktuell

    Umsatzsteuer: Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU

    Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes (Inhaltsübersicht des BMF-Schreibens vom 10.12.2020):

    1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

    2. Behandlung von Lieferungen vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt

    3. Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 4. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet

    4. Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen

    5. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

    6. Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG

    7. Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)

    8. Bearbeitung von Amtshilfeersuchen

    Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bleiben einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Soweit einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diesem Schreiben entgegenstehen, sind sie auf nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

    zum PDF auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums

    (BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 1 - S-7050 / 19 / 10001 :002 vom 10.12.2020)

    04.01.2021 556