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    bb.aktuell

    02.10.2023

    § 175b AO ist auch dann anwendbar, wenn der Veranlagungsfehler ebenso bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre
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    28.09.2023

    EU-Kommission will Steuerregeln für KMU vereinfachen und Zahlungsverzögerungen bekämpfen
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    27.09.2023

    Eltern können Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen
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    bb.aktuell

    Ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Laut Finanzgerichtsordnung muss der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen - die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.

    Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als "Wortlautzitat" wiedergibt und anführt, es handele sich ausschließlich um eine Begründung des Klägers.

    Auch darf der Prozessbevollmächtigte nicht auf die Zulassungsgründe im Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO verweisen und mitteilen, der Kläger sei der Auffassung, dass die Revision aus diesen Gründen zuzulassen sei.

    BFH, Beschluss vom 25.7.2023, VIII B 27/22

    31.08.2023 4295