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    bb.aktuell

    03.10.2023

    Anscheinsbeweis spricht bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Nutzungsverbots für Privatnutzung
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    02.10.2023

    § 175b AO ist auch dann anwendbar, wenn der Veranlagungsfehler ebenso bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre
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    28.09.2023

    EU-Kommission will Steuerregeln für KMU vereinfachen und Zahlungsverzögerungen bekämpfen
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    bb.aktuell

    Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung bis 31.10.2023 verlängert

    Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten ist bis zum 31.10.2023 verlängert. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell hin. Der Berufsstand hatte sich für eine Fristverlängerung ausgesprochen.

    Zuvor sollte die Frist bereits am 31.08.2023 enden. Sofern im Einzelfall über die neue Frist hinaus zusätzliche Zeit für die ordnungsgemäße Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.10.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.03.2024 beantragt werden. Dazu muss allerdings bis Ende Oktober das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.

    Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlichen Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet.

    Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

    DStV, Mitteilung vom 11.08.2023

    11.08.2023 4271