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Zur Abgrenzung von Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb bei Mitwirkung an einer TV-Sendung
Der 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Mitwirkung in einem TV-Sendeformat den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit zuzuordnen war.
Der Kläger war als Mitwirkender einer TV-Sendung tätig, dessen Konzept darauf gründete, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Kläger schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern.
Das beklagte Finanzamt qualifizierte die klägerische Tätigkeit als gewerblich. Für eine künstlerische Tätigkeit fehle es an einer gewissen Gestaltungshöhe, denn bei dem Sendeformat fände ein schlichtes Abfilmen, also eine reine Wiedergabe der Realität statt. Der Kläger werde weder als Schauspieler tätig, noch „spiele“ er sich selbst.
Im dagegen gerichteten Klageverfahren erläuterte der Kläger seine Möglichkeit der künstlerisch gestaltenden Einflussnahme auf Ablauf und Inhalt der Sendungen, da es weder ein konkretes Drehbuch, noch detaillierte Regieanweisungen gegeben habe. Durch die von ihm vorgenommene individuelle und zum größten Teil sogar spontan erfolgende Gestaltung und Strukturierung der jeweiligen Episode habe er jene Spannung bei den Zuschauern erzeugt, die die Sendung erfolgreich gemacht habe. Er, seine darstellerische Leistung und seine konkrete Interaktion mit den Teilnehmern und mittelbar den Zuschauern seien der Grund für die hohen Einschaltquoten der Sendung gewesen.
Mit Urteil vom 21.03.2023 wies der Senat die Klage ab und erkannte, dass der Beklagte die erzielten Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Experte für die Sendung zu Recht der Gewerbesteuer unterworfen habe. Es handele sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, denn der Kläger habe durch seine Tätigkeit für die Sendung keine eigenschöpferische Leistung erbracht, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen sei. Insbesondere stelle der Umstand, dass eine Sendung unter maßgeblicher Mitwirkung des Klägers zu unterhalten vermag, noch keinen ausschlaggebenden Indikator für eine künstlerische Tätigkeit des Klägers dar. Eine schauspielerische Leistung sei im Verhalten des Klägers nicht erkennbar und von ihr könne auch nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei der Kläger als Experte unter Nutzung seiner fachlichen und persönlichen Autorität aufgetreten und habe damit den jeweiligen Sendungsteilnehmer unterstützt. Doch selbst bei Annahme einer eigenschöpferischen Leistung des Klägers fehle der Tätigkeit eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 10/23.
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.06.2023 zum Urteil 10 K 306/17 G vom 21.03.2023 (nrkr - BFH-Az.: VIII R 10/23)
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