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    18.04.2024

    Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023
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    17.04.2024

    BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
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    16.04.2024

    Kein Nachweis für Doppelbesteuerung von Renten mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten
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    bb.aktuell

    Fristverlängerung bei den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen

    Es geht voran: Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) konnte in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) erreichen, dass die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Hierfür gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 18. August 2022 grünes Licht. In Zeiten von Fristenballungen bei der Grundsteuer, den Jahresabschlüssen und Einkommensteuererklärungen eine wichtige Entlastung für alle Steuerberater*innen und ihre Teams.

    „Der 31. Dezember 2022 war als bisherige Frist für die Abgabe der Schlussabrechnungen einfach utopisch, wenn man bedenkt, was wir in diesem Jahr alles bearbeiten müssen. Schön, dass die Politik dies erkannt hat“, so BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab. Er hebt weiter positiv hervor: „Im Einzelfall können prüfende Dritte sogar bis zum 31. August 2023 eine Fristverlängerung bis spätestens zum 31. Dezember 2023 über das digitale Antragsportal beantragen, wie von uns gefordert.“

    Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung. Darüber hinaus soll ein „Gleichlauf“ mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 bis zum 31. August 2023 durch einen zweimonatigen Übergangszeitraum ermöglicht werden.

    Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung 11/2022 vom 19.8.2022

    05.09.2022 2925