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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.aktuell

    Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage

    Die Kläger, Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks, haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

    Die Kläger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Außentennisplätzen bebaute Grundstück im Jahr 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie beim Beklagten den Erlass der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2019. Denn das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begründung ab, dass die Kläger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten hätten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen.

    Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands sei unter anderem, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Dies sei jedoch bei den Klägern der Fall. Sie hätten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit erworben hätten. Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich für die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben. Das Gutachten habe ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bauschäden bzw. Baumängel hingewiesen. Ihr Entschluss zur Sanierung und Nutzungsänderung des Objekts stelle im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei. Aus der Gesetzesbegründung ergäbe sich nämlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen seien. Ebenso wenig komme zugunsten der Kläger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.

    Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

    VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.05.2022 zum Urteil 5 K 932/21 vom 05.04.2022

    26.05.2022 1439