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    bb.aktuell

    02.05.2024

    Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
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    01.05.2024

    Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen
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    30.04.2024

    Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen
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    bb.lexika.steuer

    Wohnsitzfinanzamt

    Für die Besteuerung natürlicher Personen (Einkommensteuer) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt).

    Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

    Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

    Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Inland, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seine Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder wo seine Tätigkeit vorwiegend verwertet wird.

    Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und erzielt der Steuerpflichtige Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts, so ist das Finanzamt zuständig, dass für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 19 AO