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    bb.aktuell

    02.05.2024

    Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
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    01.05.2024

    Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen
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    30.04.2024

    Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen
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    bb.lexika.steuer

    Sonderausgaben

    Zu den Sonderausgaben zählen Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Sonderausgaben mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte und führen zu einer Verringerung der Steuerlast. Folgende Aufwendungen werden als Sonderausgaben anerkannt:

    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,

    • Renten und dauernde Lasten, die auf einen bestimmten Verpflichtungsgrund beruhen,

    • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und an die Bundesanstalt für Arbeit,

    • Beiträge zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall,

    • Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung,

    • gezahlte Kirchensteuer,

    • Steuerberatungskosten,

    • Schulgeld,

    • Spenden,

    • Ausbildungskosten.

    Wie Sonderausgaben abzuziehen sind der Verlustabzug sowie die Aufwendungen für Baudenkmäler und für bestimmte besonders schutzwürdige Kulturgüter.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 10 EStG